Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.
Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Verkehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren.
Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder das tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungszwecken abgeben wollen.
Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.