unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum;
auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a.
Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.
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