Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.
In Strafsachen (Art. 81–82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches1.2