Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:
- dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht;
- dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
- dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
4.1 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;
- dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;
- dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist;
7.2 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.