Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a1zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG –SR 171.10 ). ↩
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