Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so:
behält es die Ware zurück; und
teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 86b Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 86b Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 86l.
Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.
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