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Art. 19

241UWGFederal Act01.03.1988Originalquelle
  1. Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.
  2. Der Auskunftspflicht unterstehen:
    1. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;
    2. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;
    3. Organisationen der Wirtschaft;
    4. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
  3. Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess1die Aussage verweigert werden kann.
  4. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.3

Footnotes

  1. SR 273

  2. SR 312.0

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085).

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