Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 475;BBl 2024 900). ↩
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Die ZSAV‑HS hat den Schweizerischen Akkreditierungsrat gemäss Art. 2 ZSAV‑HS als gemeinsames Organ geschaffen. In der ZSAV‑HS wurden ihm die entsprechenden Zuständigkeiten nach dem HFKG übertragen.
“Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp. Hochschulrat; lit. d für den Schweizerischen Akkreditierungsrat).”
“Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp. Hochschulrat; lit. d für den Schweizerischen Akkreditierungsrat).”
Die Vorinstanz erfüllt die Anforderungen an ein fachkundiges Fachgremium im Sinn von Art. 21 Abs. 1 HFKG und weist die in der Rechtsprechung genannten fachlichen Diversität und Fachkenntnis auf (Vertretung von Hochschulen, Arbeitswelt, Studierenden, Mittelbau, Lehrkörper). Vor diesem Hintergrund übt das Bundesverwaltungsgericht bei der überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Rügen die fachliche Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen betreffen. Diese Zurückhaltung gilt hingegen nicht für Rügen im Zusammenhang mit dem Akkreditierungsverfahren selbst, mit der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Verhältnismässigkeits- oder des Rechtsgleichheitsgrundsatzes sowie für Rügen wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf Forschungsaktivitäten.
“12 Akkreditierungsverordnung HFKG), die gemäss Art. 13 Abs. 2 Akkreditierungsverordnung HFKG über die für die Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs notwendigen nationalen und internationalen Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt, wobei der Typ, das Profil, die Grösse und weitere spezifische Merkmale der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs zu berücksichtigen sind. Die eingesetzte Gutachtergruppe verfügt insgesamt über aktuelle und internationale Erfahrung in der Leitung oder Steuerung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs, in der hochschulinternen Qualitätssicherung, in der Lehre und Forschung sowie je nach Hochschule oder anderer Institution des Hochschulbereichs in der Berufspraxis oder in einer ausserakademischen Perspektive (Art. 13 Abs. 4 Bst. a Akkreditierungsverordnung HFKG). Auch die Vorinstanz verfügt über einschlägige Fachkenntnis. Sie ist ein Fachgremium, in dem Personen aus Hochschulen, der Arbeitswelt sowie Studierende, Mittelbau und Lehrkörper vertreten sind (Art. 21 Abs. 1 HFKG), was denn auch die Beschwerdeführerin einräumt. Es trifft daher zu, dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfügt. Praxisgemäss auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in solchen Konstellationen einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens. Die Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur, soweit sich die Rügen auf die fachliche Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Vorinstanz beziehen. Hinsichtlich der Rügen im Zusammenhang mit dem Akkreditierungsverfahren, der Verletzung von Wirtschaftsfreiheit, Verhältnismässigkeitsgrundsatz und Rechtsgleichheitsgebot sowie der gerügten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf die Forschungsaktivitäten ist die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingeschränkt.”
Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen. Er trifft seine Entscheidung aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in‑ bzw. ausländischer Akkreditierungsagenturen. Das durch diese Agenturen durchgeführte Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.
“Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 21 Abs. 3 HFKG). Die Schweizerische Akkreditierungsagentur, die dem Akkreditierungsrat unterstellt ist (Art. 22 Abs. 2 HFKG), und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG).”