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Art. 62 Abs. 1 HFKG schützt die aufgeführten Bezeichnungen auch in anderen Sprachen. Die Frage, welche konkreten Fremdsprachformen eine nach HFKG akkreditierte Institution führen darf, bleibt nach der zitierten Rechtsprechung offen.
“Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Bezeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche derselben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe heranzieht.”
Art. 62 Abs. 1 bezweckt, die Verwendung der geschützten Bezeichnungen zu regeln, um akkreditierte Einrichtungen und Studierende zu schützen. Ziel ist insbesondere Transparenz und Lauterkeit sowie die Vermeidung einer Täuschungsgefahr bei der Verwendung normierter Bezeichnungen.
Die Vorschrift bezweckt auch den Schutz der Studierenden: Sie soll durch Transparenz und Lauterkeit eine Täuschungsgefahr infolge irreführender Bezeichnungen verhindern.
Die Verwendung des Begriffs «Universität» allein durch ein als «universitäres Institut» bezeichnendes Institut kann geeignet sein, eine Irreführung oder Täuschung zu begründen. Das Gesetz unterscheidet zwischen «Universität» und «universitärem Institut», und der alleinige Terminus «Universität» kann daher den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Einrichtung mit dem vollen universitären Angebot, was geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
“Die Beschwerdeführerin argumentiert, da Unterscheidungsmerkmale zwischen Universitäten und universitären Instituten nicht einmal in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen vorgesehen seien, könne keine Gefahr der Irreführung oder Täuschung bei einem Namen eines universitären Instituts erfolgen, welcher die Bezeichnung «Universität» enthalte. Tatsache ist allerdings, dass sowohl Art. 29 Abs. 1 als auch Art. 62 Abs. 1 HFKG in ihrer Formulierung zwischen Universität und universitärem Institut differenzieren. Letztere Bezeichnung signalisiert schon ihrem Wortlaut nach, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die gegenüber einer Universität nicht das ganze Spektrum an Disziplinen und/oder Abschlüssen anbietet. Deshalb wäre die alleinige Verwendung des Terminus «Universität» für ein universitäres Institut durchaus geeignet, eine Gefahr der Irreführung oder der Täuschung hervorzurufen.”
Grafische Gestaltung eines Namens (z. B. Kombinationen, Hervorhebung des Anfangsbuchstabens, Akronyme) kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Bezeichnung sich von den in Art. 62 Abs. 1 HFKG geschützten Bezeichnungen unterscheidet und damit relevant anders zu würdigen ist.
“Anders als die Beschwerdeführerin verwendet die Y._______ nicht den Begriff «Universität», sondern ein davon abgeleitetes Kürzel, das mindestens prima facie zwar sowohl auf eine Universität als auch auf ein universitäres Institut hindeuten kann. Es bildet freilich den zweiten Teil eines kombinierten und insofern graphisch gestalteten Namens, als sein Anfangsbuchstabe durch Grossschreibung hervorgehoben wird. Mithin präsentiert es sich wie eine zusammengesetzte Marke. Durch die erste Silbe [...] wird eine besondere universitäre Bildungseinrichtung beschrieben, welche höchstens in geringfügigem Masse [...] anbietet. Der eigentliche Begriff der Universität, wie ihn Art. 29 Abs. 1 HFKG nennt, erscheint im Namen Y._______, wie erwähnt, allerdings nicht. Folglich bestehen relevante Unterschiede zwischen der Bezeichnung «Y._______» und derjenigen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon unterliegt auch die Y._______ den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. Sollte der Akkreditierungsrat ihr gegenüber einen Entscheid gefällt haben, welcher diese Gesetzesnormen verletzt, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin keine entsprechende Gleichbehandlung verlangen, weil es eine solche im Unrecht grundsätzlich nicht gibt und eine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.H.; Urteil des BVGer B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1). Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 keine materielle Beurteilung für den vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsfragen beinhaltet.”
“Anders als die Beschwerdeführerin verwendet die Y._______ nicht den Begriff «Universität», sondern ein davon abgeleitetes Kürzel, das mindestens prima facie zwar sowohl auf eine Universität als auch auf ein universitäres Institut hindeuten kann. Es bildet freilich den zweiten Teil eines kombinierten und insofern graphisch gestalteten Namens, als sein Anfangsbuchstabe durch Grossschreibung hervorgehoben wird. Mithin präsentiert es sich wie eine zusammengesetzte Marke. Durch die erste Silbe [...] wird eine besondere universitäre Bildungseinrichtung beschrieben, welche höchstens in geringfügigem Masse [...] anbietet. Der eigentliche Begriff der Universität, wie ihn Art. 29 Abs. 1 HFKG nennt, erscheint im Namen Y._______, wie erwähnt, allerdings nicht. Folglich bestehen relevante Unterschiede zwischen der Bezeichnung «Y._______» und derjenigen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon unterliegt auch die Y._______ den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. Sollte der Akkreditierungsrat ihr gegenüber einen Entscheid gefällt haben, welcher diese Gesetzesnormen verletzt, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin keine entsprechende Gleichbehandlung verlangen, weil es eine solche im Unrecht grundsätzlich nicht gibt und eine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.H.; Urteil des BVGer B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1). Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 keine materielle Beurteilung für den vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsfragen beinhaltet.”
Art. 62 Abs. 1 HFKG schützt die aufgezählten Bezeichnungen; sie dürfen nur von Institutionen geführt werden, die die nach dem HFKG erforderliche institutionelle Akkreditierung besitzen.
“Kapitels dieses Gesetzes. Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 - 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 - 65) den Bezeichnungs- und den Titelschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 institutionell akkreditieren lassen (Art. 75 Abs. 1 HFKG). Waren sie nach dem 1. Januar 2011 gestützt auf das bisherige Recht akkreditiert worden, so galten sie bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG als institutionell akkreditiert (Art. 75 Abs. 3 HFKG). Dies traf auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche am 18. April 2013 durch die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert worden war. Ausführungsbestimmungen zur Akkreditierung finden sich in der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28.”
Das Führen der in Art. 62 Abs. 1 HFKG genannten Bezeichnungen ist institutionell an die Akkreditierung gebunden; verwendet eine nicht akkreditierte Institution eine solche Bezeichnung, kommen die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG zur Anwendung.
“1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
“1 HFKG Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) sowie Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 Abs. 1 HFKG). Die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule", "Pädagogische Hochschule" sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut"), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkreditiert sind (Art. 62 Abs. 1 HFKG). Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz eine solche Bezeichnung, greift die Strafbestimmungen von Art. 63 HFKG.”
Die Vorschrift bezweckt den Schutz der institutionell akkreditierten Bildungseinrichtungen und der Studierenden: sie fördert Transparenz und Lauterkeit und soll eine Täuschungsgefahr bei der Verwendung der normierten Bezeichnungen verhindern.
Nach der systematischen Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht darlegt, bezieht sich das Bezeichnungsrecht bei einer Akkreditierung als «universitäres Institut» auf genau diese Benennung. Das Recht, die Bezeichnungen zu führen, entspricht den in Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 62 Abs. 1 HFKG genannten Bezeichnungen und ist dementsprechend auf diese Benennungen ausgerichtet.
“Die systematische Auslegung offenbart, dass sich die in Art. 8 Abs. 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG festgelegten Formen institutioneller Akkreditierung mit den in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG genannten Bezeichnungen decken. Daraus lässt sich ableiten, dass sich das Bezeichnungsrecht bei einer Akkreditierung als «universitäres Institut» auf ebendiesen Namen bezieht.”
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