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Fachhochschulen dürfen die in Art. 25 Abs. 1 HFKG geregelten Zulassungsvoraussetzungen nicht durch zusätzliche oder abweichende Bedingungen einschränken oder erweitern; Abweichungen sind nicht zulässig, soweit sie in Art. 25 Abs. 1 nicht vorgesehen sind.
“Die Beschwerdeführerin lässt im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1 Bst. a HFKG die Berufsmaturität für das Studium nur unter der Bedingung zu, dass der oder die Studierende einen "Ausweis über (sofern erforderliche) bestandene Ergänzungsprüfung" verfügt. Diese Eingrenzung ist in Art. 25 Abs. 1 Bst. a HFKG nicht vorgesehen. Andererseits ermöglicht bei der Beschwerdeführerin bereits die gymnasiale Maturität die Zulassung zur ersten Studienstufe, während Art. 25 Abs. 1 Bst. b HFKG eine gymnasiale Maturität und zusätzlich eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung voraussetzt. Weiter setzt Art. 25 Abs. 1 Bst. c HFKG eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung voraus, während die Beschwerdeführerin unabhängig vom gewählten Fachbereich die Fachmaturität zur ersten Studienstufe zulässt. Daraus wird erkenntlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine der drei Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen einhält (Art. 25 Abs. 1 HFKG).”
Gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG verlangt eine mögliche Zulassungsvariante eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf.
“Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin konkretisierten Ausführungen in der genannten Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG entsprechen. Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf (Bst. a), eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat (Bst.”
“Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin konkretisierten Ausführungen in der genannten Eingabe "Kriterium C" vom 4. August 2021 den Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe von Fachhochschulen gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG entsprechen. Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss Art. 25 Abs. 1 HFKG eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf (Bst. a), eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat (Bst.”
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