Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159;BBl 2016 3089). ↩
[AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307,3437Ziff. II 18; 2012 3655Ziff. I 10] ↩
[AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197Anhang Ziff. 37; 2012 3655Ziff. I 11] ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159;BBl 2016 3089). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
1 commentary
Art. 75 Abs. 3 HFKG bestimmt, dass Hochschulen, die nach dem bisherigen Recht nach dem 1. Januar 2011 akkreditiert worden waren, bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG als institutionell akkreditiert galten (Inkrafttreten des HFKG: 1. Januar 2015; damit bis 1. Januar 2023).
“29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 institutionell akkreditieren lassen (Art. 75 Abs. 1 HFKG). Waren sie nach dem 1. Januar 2011 gestützt auf das bisherige Recht akkreditiert worden, so galten sie bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG als institutionell akkreditiert (Art. 75 Abs. 3 HFKG). Dies traf auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche am 18. April 2013 durch die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert worden war. Ausführungsbestimmungen zur Akkreditierung finden sich in der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR 414.205.3). Deren Art. 15 Abs. 2 Bst. b räumt dem Akkreditierungsrat die Möglichkeit ein, Akkreditierungen mit Auflagen auszusprechen.”