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Die zwischen Bund und Kantonen abgeschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung (ZSAV‑HS, 2015) überträgt Zuständigkeiten an die gemeinsamen Organe des HFKG und regelt — soweit das HFKG selbst keine Vorgaben enthält — deren Konkretisierung sowie die Zuständigkeiten, Organisation und Verfahrensfragen. Das HFKG schafft dabei unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art.”
Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die nach dem HFKG vorgesehenen gemeinsamen Organe, kann ihnen die im HFKG bezeichneten Zuständigkeiten übertragen und regelt, soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, die Konkretisierung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie Zuständigkeiten, Organisation und Verfahren dieser Organe.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20.”
Die zwischen Bund und Kantonen abgeschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung (ZSAV‑HS) überträgt dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Gestützt auf die Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen (ZSAV‑HS) kann den gemeinsamen Organen — namentlich dem Hochschulrat — die Kompetenz übertragen werden, Empfehlungen zur Führung der in Art. 29 HFKG erwähnten Bezeichnungen zu erlassen. Solche Empfehlungen könnten sich auch zur konkreten Verwendung der gesetzlich festgelegten Bezeichnungen äussern, einschliesslich zu Sprachvarianten. Soweit ersichtlich, bestehen derzeit keine einschlägigen Empfehlungen.
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
“Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Bezeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausserdem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen.”
Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die nach dem HFKG vorgesehenen gemeinsamen Organe. Zu diesen gemeinsamen Organen gehören namentlich die Schweizerische Hochschulkonferenz und der Schweizerische Akkreditierungsrat.
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.”
Verfügungen, die aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung (Art. 6 HFKG) ergehen, können gemäss Art. 65 Abs. 1 HFKG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig.”
Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen Bund und Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV‑HS; SR 414.205).
“2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp. Hochschulrat; lit. d für den Schweizerischen Akkreditierungsrat).”
Die Zusammenarbeitsvereinbarung (ZSAV‑HS) konkretisiert das HFKG in der Praxis. Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die ZSAV‑HS insbesondere die Konkretisierung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der nach dem HFKG geschaffenen gemeinsamen Organe (z. B. Schweizerische Hochschulkonferenz, Schweizerischer Akkreditierungsrat).
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp.”
“Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG). Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp.”
Die Zusammenarbeitsvereinbarung (Art. 6 HFKG) kann den gemeinsamen Organen Zuständigkeiten übertragen. Verfügungen, die aufgrund des HFKG oder der Zusammenarbeitsvereinbarung ergehen, fallen unter Art. 65 Abs. 1 HFKG und können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; in der Rechtsprechung wurde der Akkreditierungsrat als entsprechende Vorinstanz qualifiziert (BVGer B-2340/2022, E. 1.1).
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig.”
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