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Erweist sich die von Antragstellenden vorgelegte Dokumentation als zu unklar oder unbestimmt, kann die Bundeskordination die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren verweigern. Eine solche Zurückweisung kann verhältnismässig sein, weil sie geeignet und erforderlich ist, die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den Aufwand eines angesichts der Unterlagen aussichtslosen Verfahrens zu vermeiden; hierfür besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Den Antragstellenden war es zumutbar, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 (insbesondere lit. c) HFKG mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.
“c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte.”
“c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte.”