Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.
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Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen das Akkreditierungsverfahren gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.
“Das HFKG unterscheidet dabei zwischen der institutionellen Akkreditierung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der Akkreditierung einzelner Studienprogramme (Art 28 Abs. 1 HFKG). Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).”
“Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 21 Abs. 3 HFKG). Die Schweizerische Akkreditierungsagentur, die dem Akkreditierungsrat unterstellt ist (Art. 22 Abs. 2 HFKG), und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung (Art. 33 HFKG).”
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