SR 616.1 ↩
1 commentary
Nicht erfüllte Auflagen führen nicht automatisch zur Nichtigkeit der Verfügung; die Verfügung und damit die Akkreditierung bleiben grundsätzlich bestehen. Auflagen sind hoheitlich durchsetzbar, und ihre Nichterfüllung kann gegebenenfalls einen Anlass für Verwaltungsmassnahmen bis hin zum Entzug der Akkreditierung bilden. Art. 64 HFKG nennt insoweit ausdrücklich mögliche Massnahmen (Mahnung, Auferlegung weiterer Auflagen, Entzug). Bedingungen und Auflagen sind als Nebenbestimmungen zulässig und können dem Verhältnismässigkeitsprinzip dienen, weil sie eine mildere Alternative zur Abweisung des Gesuchs darstellen.
“Eine oder gar mehrere Auflagen bieten keine Möglichkeit und eignen sich nicht dafür, im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu beurteilen, ob die gesetzlich festgelegten sachlichen Voraussetzungen im Moment erfüllt sind oder nicht. Wenn Auflagen nicht erfüllt werden, bleibt die Verfügung - und damit die Akkreditierung - gültig. Nicht erfüllte Auflagen bringen die Verfügung nicht zu Fall. Es besteht ein Unterschied zur Bedingung, mit welcher die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 913). Auflagen sind zwar selbständig erzwingbar, das heisst mit hoheitlichem Zwang durchsetzbar, und deren Nichterfüllung kann unter Umständen einen Grund für den Widerruf einer Verfügung darstellen (Urteil des BGer 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.4 f.). Art. 64 HFKG sieht denn auch für den Fall, dass Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt werden, verschiedene Verwaltungsmassnahmen vor: die Mahnung, die Auferlegung von (wohl weiteren) Auflagen oder den Entzug der Akkreditierung. Das bedeutet: Wenn die grundsätzliche Erfüllung sachlicher Voraussetzungen der Akkreditierung in Auflagen zur Akkreditierung eingefügt würde beziehungsweise nur via Auflagen erfolgte und Auflagen nicht innert Frist erfüllt würden, drohte letztlich der Entzug der Akkreditierung. Es trifft zwar zu, dass Bedingungen und Auflagen zu begünstigenden Verfügungen insbesondere dann zulässig sind, wenn die zugestandenen Rechte aufgrund des Gesetzes überhaupt verweigert werden können (Urteil des BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2 für den Bereich der Bewilligungen des gesteigerten Gemeingebrauchs und der reinen Polizeierlaubnis; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 28 N 732). Die Verbindung einer Verfügung mit einer Nebenbestimmung dient dem Verhältnismässigkeitsprinzip, indem eine mildere Alternative zur Abweisung des Gesuchs getroffen wird.”
“Eine oder gar mehrere Auflagen bieten keine Möglichkeit und eignen sich nicht dafür, im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu beurteilen, ob die gesetzlich festgelegten sachlichen Voraussetzungen im Moment erfüllt sind oder nicht. Wenn Auflagen nicht erfüllt werden, bleibt die Verfügung - und damit die Akkreditierung - gültig. Nicht erfüllte Auflagen bringen die Verfügung nicht zu Fall. Es besteht ein Unterschied zur Bedingung, mit welcher die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 913). Auflagen sind zwar selbständig erzwingbar, das heisst mit hoheitlichem Zwang durchsetzbar, und deren Nichterfüllung kann unter Umständen einen Grund für den Widerruf einer Verfügung darstellen (Urteil des BGer 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.4 f.). Art. 64 HFKG sieht denn auch für den Fall, dass Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt werden, verschiedene Verwaltungsmassnahmen vor: die Mahnung, die Auferlegung von (wohl weiteren) Auflagen oder den Entzug der Akkreditierung. Das bedeutet: Wenn die grundsätzliche Erfüllung sachlicher Voraussetzungen der Akkreditierung in Auflagen zur Akkreditierung eingefügt würde beziehungsweise nur via Auflagen erfolgte und Auflagen nicht innert Frist erfüllt würden, drohte letztlich der Entzug der Akkreditierung. Es trifft zwar zu, dass Bedingungen und Auflagen zu begünstigenden Verfügungen insbesondere dann zulässig sind, wenn die zugestandenen Rechte aufgrund des Gesetzes überhaupt verweigert werden können (Urteil des BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2 für den Bereich der Bewilligungen des gesteigerten Gemeingebrauchs und der reinen Polizeierlaubnis; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 28 N 732). Die Verbindung einer Verfügung mit einer Nebenbestimmung dient dem Verhältnismässigkeitsprinzip, indem eine mildere Alternative zur Abweisung des Gesuchs getroffen wird.”
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