Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:
institutionell akkreditiert ist;
öffentliche Bildungsdienstleistungen anbietet; und
eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellt.
Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:
institutionell akkreditiert sind;
öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;
nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und
eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination einfügen.
Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:
die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;
die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und
deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.