631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 120 Abs. 5 ZG)
Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.