(Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)
Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer:
- zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt;
- zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt;
- im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat;
- mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert;
- die Vorschriften der Artikel 5–12 der Verordnung vom 12. Oktober 20111über die Statistik des Aussenhandels missachtet;
- die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält;
- die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet;
- die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94–98 nicht einhält;
- Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181);
- die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.