631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 128 ZG)
Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR1.