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Die Verrechnungssteuer wird zunächst bei der ausschüttenden inländischen Gesellschaft erhoben und auf den Empfänger überwälzt; Aufteilung in Erhebungs- und Rückerstattungsphase ist für die Funktion der Verrechnungssteuer wesentlich, die Rückerstattung erfolgt separat nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 21 ff. VStG.
“Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer (letzterer kommt insbesondere zum Tragen, wenn die rückerstattungsberechtigte Person ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat) verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; vgl. REICH/BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; vgl. BAUER-BALMELLI/ REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 48 f.; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 ff. VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-21/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 2.3, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; vgl. BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 48 f.).”
“Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Jaussi/Oesterhelt, Kommentar VStG, Art. 10 Rz. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger oder die Empfängerin, wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; vgl. Bauer-Balmelli /Desax, Kommentar VStG, Art. 14 Rz. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.1.3; vgl. Bauer-Balmelli/Küpfer, Kommentar VStG, Vorbemerkungen Rz. 48 f.). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, je m.w.H.).”
Die Verrechnungssteuer fällt unter die vom Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition überprüfbaren Bundesrechtsfragen; das Bundesgericht prüft die Verrechnungssteuer bei Beschwerden und in verfassungsrechtlicher Kontrolle von Amtes wegen und mit voller Kognition.
“Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3).”
“März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab. 1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann auch im internationalen Verhältnis (teilweise) aufgrund von Staatsverträgen erfolgen; dies ist insbesondere bei Empfängern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland zu beachten.
“Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG; Jaussi/Oesterhelt, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N 1 und 2 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer (letzterer kommt insbesondere zum Tragen, wenn die rückerstattungsberechtigte Person ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat) verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; vgl. Bauer-Balmelli/Desax, Kommentar VStG, Art. 14 N 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; vgl. BAUER-BALMELLI/Küpfer, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 48 f.; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).”
“1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG; Jaussi/Oesterhelt, Kommentar VStG, Art. 10 N 1 und 2 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer (letzterer kommt insbesondere zum Tragen, wenn die rückerstattungsberechtigte Person ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat) verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; vgl. REICH/BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; vgl. BAUER-BALMELLI/ REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 48 f.; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 ff. VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-21/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 2.3, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; vgl. BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 48 f.).”
“Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3; 136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Jaussi/Oesterhelt, Kommentar VStG, Art. 10 Rz. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger oder die Empfängerin, wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; vgl. Bauer-Balmelli /Desax, Kommentar VStG, Art. 14 Rz. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.1.3; vgl. Bauer-Balmelli/Küpfer, Kommentar VStG, Vorbemerkungen Rz. 48 f.). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, je m.w.H.).”
Juristische Personen erhalten Rückerstattung nur bei Sitz im Inland, bei ordnungsgemässer Verbuchung/Ertragsverbuchung und wenn sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit Nutzungsrecht am Ertrag haben.
“Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung zu Lasten des Bundes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG). Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG).”
Die Verrechnungssteuer erfasst konkret Erträge wie Zinsen, Renten und Gewinnanteile (insbesondere Dividenden) aus inländischen Emittenten bzw. aus inländisch ausgegebenen Aktien und ähnlichen Anteilen.
“Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 aBst. b VStG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 4791 4849; die Änderung dieses Buchstabens per 1. Januar 2020 bleibt ohne Auswirkungen auf den vorliegenden Fall]).”
“Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG), worunter namentlich Dividenden fallen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStV). Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung.”
“Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in der vorliegend anwendbaren, zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 4791]).”
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