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Unterbleibt die erforderliche Meldung trotz fehlender Entrichtung, können Nachforderungen gegenüber dem Meldepflichtigen bzw. der bankseitig betroffenen Stelle entstehen; die Entlastungswirkung der Meldung entfällt.
“Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1 VStG).”
Eine vorbehaltlose bzw. effektiv entrichtete Verrechnungssteuer gilt als Erfüllung der Steuerpflicht; in diesem Fall entfällt die Meldung bzw. ist diese nicht mehr erforderlich.
“Wenn die steuerpflichtige Person wie vorliegend eine effektiv geschuldete Steuer vorbehaltlos entrichtet, erfüllt sie ihre Schuld (Art. 11 Abs. 1 lit. a VStG). Ab diesem Zeitpunkt gibt es mithin nichts mehr, was die steuerpflichtige Person durch Meldung erfüllen könnte; die Steuerschuld ist untergegangen (vgl. BEUSCH/SEILER, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 1 und 4 zu Vor. Art. 17-18 VStG). Der Untergang der Steuerforderung bzw. -schuld hängt nicht davon ab, aus welchem Motiv die steuerpflichtige Person die Steuer entrichtet, jedenfalls wenn sie dies, wie hier geschehen, vorbehaltlos tut. Es tut hier deshalb entgegen der Beschwerdeführerin nichts zur Sache, wie hoch die Verzugszinsen ausgefallen wären, wenn sie die Steuer nicht entrichtet hätte.”
Eine Meldung nach Art. 11 Abs. 1 VStG kann nur anstelle der Entrichtung gelten, wenn die Steuerpflicht noch besteht (also die Steuer nicht bereits durch Zahlung gegenüber der ESTV erloschen ist).
“Bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 VStG ergibt sich, dass die Meldung als Erfüllungsmodus in einem Verhältnis der Alternativität zur Entrichtung der Steuer steht ("oder"; Art. 11 Abs. 1 lit. a VStG) und einer steuerpflichtigen Person nur gestattet werden kann, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn diese Steuerpflicht überhaupt noch besteht und sie nicht bereits durch Entrichtung untergegangen ist.”
“Nichts anderes ergibt sich aus dem Zusammenhang von Art. 20 VStG mit anderen Bestimmungen (systematisches Auslegungselement) und aus Sinn und Zweck der Bestimmung (teleologisches Auslegungselement): Gemäss Art. 11 Abs. 1 VStG stellt das Meldeverfahren eine von zwei Arten der Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht dar. Für die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens ist somit vorausgesetzt, dass eine noch zu erfüllende Steuerforderung vorliegt, was bei einer bereits entrichteten Steuerforderung eben nicht der Fall ist. Wurde die steuerbare Leistung gegenüber der ESTV deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, ist daher eine Meldung nicht mehr möglich (vgl. in diesem Sinne auch Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 77d zu Art. 20). Überdies wäre eine nachträgliche Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits erfüllte Forderungen nur denkbar, wenn gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung der entrichteten Verrechnungssteuer bestehen würde. Andernfalls würde in der Tat eine doppelte Erfüllung der Verrechnungssteuer - durch Entrichtung und Meldung - vorliegen. Eine solche Rechtsgrundlage besteht jedoch nicht. Eine Rückvergütung von bezahlten Verrechnungssteuern ist gemäss Art.”
Die Meldung tritt nur an die Stelle der Entrichtung, wenn sie vollständig, form- und fristgerecht sowie inhaltlich korrekt erfolgt (insbesondere zur steuerbaren Leistung und zur Identifikation des Empfängers).
“Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1 VStG).”