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Die ESTV kann bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 67 VStG Zinsen verlangen.
“Mit den Abschlagsrückerstattungen sind besondere Pflichten verbunden. Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist insbesondere verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben (Art. 65 Abs. 3 VStV). Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen (Art. 65a Abs. 1 VStV). Bei Pflichtverletzung behält sich die ESTV vor, gestützt auf Art. 62 Bst. e und Art. 67 VStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Zinsen einzuverlangen (Merkblatt der ESTV betreffend Mitwirkungspflichten im Verrechnungssteuer-Abschlagsrückerstattungsverfahren [Formular 21]; zum Ganzen: Lissi/Vitali, VStG-Kommentar. N 53 zu Art. 29 VStG).”
Die ESTV ist als zuständige Verwaltungsbehörde für die Strafverfolgung von Verrechnungssteuer-Widerhandlungen zuständig und führt diese Verfahren nach dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sowohl als verfolgende wie auch als entscheidende (verwaltungsgerichtliche) Instanz durch.
“Die Gesetzgebung betreffend die Verrechnungssteuer gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG; vgl. Urteile des BVGer A-4028/2022 vom 19. November 2024 E. 2.4, A-1438/2020 vom 8. Juli 2021 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_677/2021 vom 28. März 2022] E. 4.3).”
“Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird (Art. 41 Bst. a VStG). Weiter erklärt Art. 67 Abs. 1 VStG unter dem vierten Abschnitt («Strafbestimmungen») das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG). Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3.”
“Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird (Art. 41 Bst. a VStG). Weiter erklärt Art. 67 Abs. 1 VStG unter dem vierten Abschnitt («Strafbestimmungen») das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG). Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art.”
“Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird (Art. 41 Bst. a VStG). Weiter erklärt Art. 67 Abs. 1 VStG unter dem vierten Abschnitt («Strafbestimmungen») das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG). Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E.”
Bei Verrechnungssteuerverfahren sind Festsetzungs- und Strafverfahren zu trennen; Festsetzungsentscheide bleiben dem fachverwaltungsrechtlichen Verfahren vorbehalten, strafprozessuale Garantien gelten nicht automatisch im Festsetzungsverfahren.
“Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird (Art. 41 Bst. a VStG). Weiter erklärt Art. 67 Abs. 1 VStG unter dem vierten Abschnitt («Strafbestimmungen») das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG). Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3.”
Art. 67 Abs. 1 VStG kann von der ESTV zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen (z. B. Grundbuchsperren) eingesetzt werden, namentlich zur Sicherung von Einziehungen; die ESTV kann das Grundbuchamt entsprechend ersuchen.
“Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die EStV am zur Si- cherung einer Beschlagnahme eine Grundbuchsperre angeordnet hat, das Grund- buchamt darauf hingewiesen wurde, keine Verfügungen mehr über das Grunds- tück zuzulassen, und das Grundbuchamt ersucht wurde, eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) und Art. 191 Abs. 1 bzw. Art. 192 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG anzumerken (BA act. 14). Begründet wurde die Grundbuchsperre damit, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte zu beschlagnahmen seien, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen. Falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den seien, könnten diese im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden.”
Die doppelte Strafverfolgung wegen desselben steuerstrafrechtlichen Sachverhalts ist zu vermeiden.
“29 CPP, [il examinerait] le moment venu la possibilité de reprendre et joindre la procédure pénale fiscale menée par les autorités fiscales", au motif que "la procédure de la DAPE menée par l'AFC [soulevait] la même problématique que celle sous-jacente à l'infraction de gestion déloyale" (cf. observations du MPC sur le recours du recourant du 20 avril 2015 au TPF, pièce 225, p. 8). Il ne s'agit donc pas du cas, comme dans le domaine des infractions contre la circulation routière, où seul le concours des deux autorités (pénale et administrative) permet de subsumer l'état de fait à toutes les règles juridiques (cf. ATF 137 I 363 précité consid. 2.4). À cela s'ajoute que les procédures visent toutes deux à sanctionner un comportement illicite et diposent des mêmes sanctions pénales (cf. art. 158 CP et art. 14 al. 2 DPA, qui prévoient une peine privative de liberté de trois ans au plus ou une peine pécuniaire). Il est dès lors indifférent que la DAPE dispose d'une compétence spécifique pour poursuivre les infractions à la LIA en vertu de l'art. 67 al. 1 LIA. Dans ces circonstances, la duplication des procédures de nature pénale est contraire à l'interdiction de la double poursuite.”
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