Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
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Die Vorinstanz kann im Steuererhebungsverfahren von Amtes wegen Unterlagen/Akten aus einem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren beiziehen; die Abrechnung der ESTV im Inkassoverfahren ist nicht strafrechtlich und schliesst das Strafverfahren nicht aus.
“On relèvera d'emblée que le décompte de l'AFC du 20 mai 2016 - indépendamment de la question de savoir s'il s'agit-là d'une décision au sens de l'art. 41 LIA ou d'un simple courrier informant B.________ SA des manquements constatés et de l'appréciation fiscale de l'état de fait contrôlé et l'invitant à s'acquitter du montant de l'impôt dû (cf. ATF 143 II 268 consid. 4.2.2 et la référence citée) - est intervenu dans le cadre de la procédure administrative de perception de l'impôt anticipé et ne revêt aucun caractère pénal. Le grief de violation du principe ne bis in idem peut être rejeté pour ce seul motif déjà. Il en va de même du grief de violation du principe de la bonne foi. Il ne ressort en effet pas du décompte litigieux que le recourant aurait reçu une quelconque assurance concrète de l'AFC concernant une absence de poursuites pénales contre sa personne. Si cette autorité a indiqué qu'elle estimait que le règlement de l'impôt dû mettait un terme à son contrôle et qu'elle n'avait ainsi pas d'autres prétentions à faire valoir, elle a expressément précisé - sans que cela ne soit remis en question sous l'angle de l'arbitraire par le recourant - que cette réserve ne valait qu'en "matière de perception d'impôt anticipé".”
“und diese dann, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 die Rückvergütung «irrtümlich bezahlter Verrechnungssteuern» gefordert hatte, mit Entscheid vom 30. Juni 2020 bzw. Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 gestützt auf Art. 41 VStG festgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. E.a und E.e). Dabei handelt es sich um das Steuererhebungsverfahren. Zusätzlich dazu hat die Vorinstanz im Laufe des Steuererhebungsverfahrens ein Verwaltungsstrafverfahren, offenbar gegen unbekannte Täterschaft, eröffnet (vgl. Ausführungen/Beweisofferte der Beschwerdeführerin zum Schreiben der ESTV an die Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2018 [Beschwerde, Rz. 76]; dieses befindet sich nicht in den Verfahrensakten). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens, offenbar als Auskunftsperson, aufgefordert, Unterlagen einzureichen, was sie mit Schreiben vom 9. Februar 2018 getan hat. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren eingereichten Unterlagen (insb. Rechnungen der B._______ AG an die Beschwerdeführerin für die Jahre 2011-2015) von Amtes wegen beigezogen und diese zum Abgleich mit den von der Beschwerdeführerin im Steuererhebungsverfahren eingereichten Unterlagen verwendet (vgl. Einspracheentscheid, Ziff.”
Die ESTV trifft im Rahmen von Art. 41 VStG Entscheide sowohl über Rückerstattungsbegehren für vermeintlich irrtümlich bezahlte Verrechnungssteuer als auch über die Ablehnung des Meldeverfahrens bzw. die Umqualifikation von Steuerzahlungen in Meldeverfahren (insbesondere lehnt sie nachträgliche Selbstanzeigen/Umqualifikation ab). Zudem kann sie Verfügungen zur Nachforderung bereits entrichteter Verrechnungssteuer erlassen, einschließlich Entscheidungen über Verzugszinsen.
“August 2016) ausgerichtete geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit Lohnzahlungen an Frau D.________ im Umfang von (nach Aufrechnung ins Hundert) Fr. 107'547.-, woraus ein Steuerbetrag von Fr. 37'642.- resultierte. A.c. Rund drei Jahre später teilte die A.________ AG der ESTV mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 mit, sie habe den Sachverhalt noch einmal überprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die erhobene Verrechnungssteuer im Meldeverfahren erledigt werden könne und deshalb nicht geschuldet sei. Sie beantragte, es sei ihr die irrtümlich bezahlte Verrechnungssteuer von Fr. 299'092.25 zuzüglich Zins ab 22. Juni 2016 zu erstatten. Zudem sei ihr der bezahlte Verzugszins von Fr. 30'946.15 zuzüglich Zins ab 25. Juli 2016 zu erstatten. Sie reichte der ESTV die ausgefüllten Formulare zur Meldung der Verrechnungssteuer auf steuerbaren Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 555'457.- für die Jahre 2011 bis 2015 ein. Nach Korrespondenz verfügte die ESTV mit Entscheid vom 30. Juni 2020 gestützt auf Art. 41 VStG (SR 642.21), dass ihr die A.________ AG Fr. 299'092.25 an Verrechnungssteuern schulde. Dieser Betrag sei am 22. Juni 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositivziffer 1). Zudem schulde die A.________ AG auf dem Steuerbetrag von Fr. 299'092.25 Verzugszins von Fr. 30'946.15 (5 % ab Fälligkeit bis zum Tage der Entrichtung der Steuer). Die A.________ AG habe diesen Betrag der ESTV am 26. Juli 2016 zu Recht bezahlt (Dispositivziffer 2). Auf das Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung vom 6. Dezember 2019 trat die ESTV nicht ein (Dispositivziffer 3). Die Einsprache hiergegen wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 vollumfänglich ab. B. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die A.________ AG mit Beschwerde vom 23. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte unter anderem geltend, dass sie keine geldwerten Leistungen ausgerichtet und keine Verrechnungssteuer geschuldet habe, weswegen ihr die bezahlte Steuer sowie die Verzugszinsen (jeweils zuzüglich Zins) zurückzuvergüten seien.”
“_______ AG geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen zwischen Konzerngesellschaften gehandelt. Die ESTV habe [Herrn Y._______] fälschlicherweise als direkt Begünstigten der Zahlungen angesehen. Das Meldeverfahren würde demnach auf diese Zahlungen Anwendung finden. Eventualiter sei das Meldeverfahren gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV anzuwenden. Die Steuerpflichtige ersuchte um Erlass einer abweisenden Verfügung, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden. D.b Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 bestätigte die ESTV den Erhalt des Schreibens und informierte die Steuerpflichtige, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung kommen könne, da der Begünstigte der steuerbaren Leistungen eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei und es sich um eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 VStG handle. D.c Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (recte: 2020) ersuchte die Steuerpflichtige erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. E. E.a Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 verfügte die ESTV gestützt auf Art. 41 VStG, die Steuerpflichtige schulde ihr Fr. 299'092.25 an Verrechnungssteuern. Dieser Betrag sei am 22. Juni 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem schulde die Steuerpflichtige auf dem Steuerbetrag von Fr. 299'092.25 einen Verzugszins von Fr. 30'946.15 (5% ab Fälligkeit bis zum Tage der Entrichtung der Steuer). Dieser Betrag sei ihr am 26. Juli 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 2). Auf das Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung vom 6. Dezember 2019 werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV zusammengefasst aus, die Steuerpflichtige habe sowohl anlässlich der Rechnungsstellung vom 20. Mai 2016 als auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (Antrag Meldeverfahren) die geldwerte Leistung vollumfänglich anerkannt. Es gehe lediglich darum, das Meldeverfahren, d.h. eine andere Modalität der Entrichtung der Verrechnungssteuerschuld, zur Anwendung zu bringen. Damit liege kein Fall einer Rückforderung einer nichtgeschuldeten Steuer nach Art.”
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