Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2741;BBl 2000 6344903). Sie findet erstmals Anwendung auf die Rücker‑ stattung der Verrechnungssteuer von steuerbaren Leistungen, die nach dem 31. Dez. 2000 fällig werden (Ziff. II Abs. 2 der genannten Änd.). ↩
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Der Rückerstattungs- bzw. Anspruch auf Befreiung von der Verrechnungssteuer setzt für juristische Personen voraus, dass ihr Sitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland gelegen ist.
“Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung zu Lasten des Bundes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG). Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG).”
“Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG). Der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der ESTV eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 VStG e contrario).”
Bei ausländischen/emfpängern bleibt die Verrechnungssteuer grundsätzlich endgültig, wobei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Belastung mildern oder einen Rückerstattungsanspruch bzw. Entlastung vermitteln können.
“Bei ausländischen Empfängern führt die Verrechnungssteuer grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VStG). Im Ausland ansässige Personen können aber Entlastung verlangen, soweit ihnen das Völkerrecht - namentlich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Anspruch hierauf vermittelt (vgl. zur analogen Situation bei Dividenden BGE 141 II 447 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 2.1; 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 146 I 105).”
Bei juristischen Personen verlangt die Praxis neben dem Inlandsitz bei Fälligkeit zudem eine ordnungsgemässe Ertragsverbuchung und das Vorliegen eines tatsächlichen Nutzungsrechts.
“Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG). Der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der ESTV eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 VStG e contrario).”