Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617;BBl 2000 4337). ↩
SR 642.11 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). ↩
SR 951.31 ↩
Fassung gemäss Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 2893;BBl 2005 4733). ↩
Eingefügt durch Art. 25 des ABRG vom 20. Dez. 1985 (AS 1988 1420;BBl 1984 I 1129). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433;BBl 2018 2325). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545;BBl 2003 81538191). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433;BBl 2018 2325). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 (AS 2012 5981;BBl 2011 6615). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359). ↩
SR 952.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). ↩
SR 958.1 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 3451;BBl 2015 7083). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBL 2018 2527). ↩
Eingefügt durch Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893;BBl 2005 4733). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBL 2018 2527). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBL 2018 2527). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBL 2018 2527). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBL 2018 2527). ↩
SR 220 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109,112;BBl 2017 399). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 2893;BBl 2005 4733). ↩
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Bei Streitigkeiten entscheidet das Bundesgericht, ob zum konkreten Stichtag tatsächlich Kapitaleinlagereserven bestanden und damit die steuerliche Befreiung greift.
“Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG grundsätzlich der Verrechnungssteuer. Art. 5 VStG nimmt einige dieser Erträge von der Verrechnungssteuer aus. Der vorliegende Streit betrifft die Ausnahme für die Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse (nachfolgend auch: Kapitaleinlagen) bzw. von Kapitaleinlagereserven, die in Art. 5 Abs. 1bis VStG vorgesehen ist. Die Beschwerde umfasst zwei Streitgegenstände, nämlich erstens, ob die ESTV zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 über keine Kapitaleinlagereserven verfügte, die sie verrechnungssteuerfrei hätte ausschütten können, und zweitens, ob auf der Ausschüttung der Beschwerdeführerin an ihre Aktionäre vom 21. April 2017 die Verrechnungssteuer geschuldet war.”
Bei der steuerlichen Würdigung von Rückzahlungen/Rückvergütungen orientiert sich die Beurteilung an ihrem wirtschaftlichen Gehalt und kann von der zivilrechtlichen Gestaltung abweichen; die wirtschaftliche Substanz der Transaktion ist maßgeblich.
“Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 aBst. b VStG (dazu E. 2.1) gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6, A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 4.8, A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 5.1, A-2845/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.1).”
“Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 aBst. b VStG (vgl. dazu E. 3.1) gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 5.1, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.3, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.3, A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1).”
“Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 2.3, A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.3).”
“Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 VStV) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 2.3; A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.3).”
Die gesonderte Verbuchung von Kapitaleinlagereserven ist nach dem VStG als materielle Voraussetzung (nicht bloße Ordnungsvorschrift) zu verstehen; die Parlamentsentscheidung spricht gegen eine rein formelle Behandlung der gesonderten Verbuchung.
“Im von ihr zitierten Urteil hat das Bundesgericht dargelegt, dass und weshalb der Gesetzgeber bei der Einkommenssteuer entgegen dem Entwurf des Bundesrats darauf verzichtet hat, die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen von der gesonderten Verbuchung in der Handelsbilanz der Gesellschaft abhängig zu machen (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.2, insb. 5.2.3). Bei der Verrechnungssteuer hat das Parlament die Vorlage des Bundesrats nicht angepasst. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die gesonderte Verbuchung generell - also auch bei der Verrechnungssteuer - als blosse Ordnungsvorschrift hätte verstanden haben wollen und die Verbuchung bloss versehentlich in den Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 1bis aVStG integriert bzw. dort nicht entfernt hätte (a.M. BRÜLISAUER/SUTER, Das Kapitaleinlageprinzip [1. Teil], IFF Forum für Steuerrecht [nachfolgend: FStR] 2011 S. 125; TADDEI/STREULE, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 264 zu Art. 5 VStG).”
Bei Streit über das Vorliegen und die Höhe von Kapitaleinlagereserven ist der Nachweis in der Handelsbilanz und deren Meldung an die ESTV zum Stichtag zentral für die Steuerbefreiung bzw. Nichtbesteuerung entsprechender Ausschüttungen.
“Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG grundsätzlich der Verrechnungssteuer. Art. 5 VStG nimmt einige dieser Erträge von der Verrechnungssteuer aus. Der vorliegende Streit betrifft die Ausnahme für die Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse (nachfolgend auch: Kapitaleinlagen) bzw. von Kapitaleinlagereserven, die in Art. 5 Abs. 1bis VStG vorgesehen ist. Die Beschwerde umfasst zwei Streitgegenstände, nämlich erstens, ob die ESTV zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 über keine Kapitaleinlagereserven verfügte, die sie verrechnungssteuerfrei hätte ausschütten können, und zweitens, ob auf der Ausschüttung der Beschwerdeführerin an ihre Aktionäre vom 21. April 2017 die Verrechnungssteuer geschuldet war.”
Die ESTV verlangt die Meldung von Kapitaleinlagereserven und kann bei fehlender Anerkennung bzw. Nachweis Verrechnungssteuer auf ausgeschüttete Beträge festsetzen; eine Rückforderung erfolgte im vorliegenden Sachverhalt nach Entrichtung der Steuer.
“A.h. Mit Entscheid vom 24. August 2018 verweigerte die ESTV die Anerkennung der Kapitaleinlagereserven der A.________ AG im gesamten Betrag von Fr. 31'905'329.25. Zudem stellte sie fest, dass die A.________ AG ihr auf der Dividendenausschüttung für die nicht bewilligten Kapitaleinlagereserven von Fr. 1'080'000.- mit Fälligkeit am 21. April 2017 die Verrechnungssteuer von 35 %, ausmachend Fr. 378'000.-, geschuldet habe. Diesen Betrag habe die A.________ AG der ESTV am 19. Mai 2017 zu Recht entrichtet. Eine Einsprache der A.________ AG hiergegen wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV erhob die A.________ AG am 30. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2023 ab. C. Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt die A.________ AG, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2023 sei aufzuheben und der Bestand der Kapitaleinlagereserven im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG (SR 642.21) in Höhe von Fr. 30'825'329.25 per 31. Dezember 2017 sei in Übereinstimmung mit der Deklaration (Formular 170) zu bestätigen. Weiter sei die Leistungsverfügung der ESTV vom 24. August 2018 für die auf der Ausschüttung 2017 geforderte Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 378'000.- aufzuheben und ihr der einbezahlte Verrechnungssteuerbetrag inklusive Zinsen zurückzuerstatten. Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf sein Urteil.”