SR 952.0 ↩
1 commentary
Die Gesellschaft trägt das Beweisrisiko für Kapitaleinlagen; sie muss diese rasch gesondert verbuchen und der ESTV melden, da die ESTV nicht das Beweisrisiko für vergangene Kapitaleinlagen trägt.
“Wie das Bundesgericht schon in BGE 149 II 158 festgehalten hat, dient das Verbuchungserfordernis in Art. 5 Abs. 1bis aVStG dazu, bereits im Zeitpunkt der Ausrichtung einer Zahlung der Gesellschaft an ihre Anteilsinhaber Gewissheit darüber herzustellen, ob darauf die Verrechnungssteuer anfällt oder nicht (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.3.2). Weshalb die ESTV nun darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt, in welchem die Gesellschaft die Kapitaleinlage empfängt, mithin Jahre oder sogar Jahrzehnte vor der Ausrichtung der Rückzahlung an die Anteilsinhaber, Gelegenheit haben müsste, die Einhaltung der Voraussetzungen der Ausnahme von Art. 5 Abs. 1bis aVStG zu prüfen, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht. Die von der Vorinstanz angerufene Untersuchungspflicht der ESTV (Art. 40 Abs. 1 VStG) taugt jedenfalls nicht als Erklärung hierfür. Zwar dürfte es der ESTV nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Tat je leichter fallen, die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1bis aVStG zu prüfen und zu bestätigen, desto weniger Zeit seit dem Empfang der Kapitaleinlage vergangen ist. Das beweisrechtliche Risiko, dass infolge Zeitablaufs nicht mehr festgestellt werden kann, ob bzw. ggf. in welchem Umfang die Gesellschaft von den Inhabern der Beteiligungsrechte Einlagen, Aufgelder oder Zuschüsse erhalten hat, trägt indessen nicht die ESTV, sondern die Gesellschaft, die aus Art. 5 Abs. 1bis aVStG einen steuerlichen Vorteil - nämlich die Steuerfreiheit bestimmter Zahlungen an die Inhaber der Beteiligungsrechte - ableitet (Art. 8 ZGB analog; vgl. BGE 149 II 158 E. 5.3.2; mit Hinweisen). Die Gesellschaft hat also als steuerpflichtige Person bei den Untersuchungen der ESTV nicht nur umfassend mitzuwirken (Art. 39 Abs. 1 VStG), sondern aufgrund der drohenden Beweisschwierigkeiten auch ein eigenes Interesse daran, empfangene Kapitaleinlagen möglichst rasch gesondert zu verbuchen und der ESTV zu melden.”
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