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Art. 35a

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.
  2. Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vor.
  3. Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.

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