Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.
Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel 42 und 44 sinngemässe Anwendung.
Vorbehalten bleibt Artikel 55.
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