eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;
einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;
für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;
die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.1
Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 433;BBl 2018 2325). ↩
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