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Art. 70a

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle

Die Artikel 4a , 12 Absatz 1bisund 16 Absatz 2 sind auch auf Tatbestände anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits rechtskräftig festgesetzt.

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