Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085;BBl 2008 2707). ↩
10 commentaries
Die Neuregelung der Ersatzpflicht (Änderung ab 2019) wirkt sich unmittelbar auf die Mindestabgabe von 400 Franken aus.
“1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, mit Hinweisen). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Das WPEG wurde mit Bundesgesetz vom 16. März 2018 geändert. Wie erwähnt, trat die Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie betraf insbesondere die Dauer der Ersatzpflicht, die in Art. 3 WPEG geregelt ist. Nach Art. 3 WPEG in der Fassung vom 16. März 2018 beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das”
Erlassgesuche sind erst möglich, nachdem die Ersatzabgabe definitiv und rechtskräftig veranlagt wurde; die Prüfung der «Notlage» erfolgt nach steuerrechtlichen Kriterien (DBG Art.167/EV Art.2).
“Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Bei der Berechnung des taxpflichtigen Einkommens sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c WPEG unter anderem die steuerbaren Leistungen abzuziehen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält. Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). Analog zu den steuerrechtlichen Erlassregeln kommt ein Erlass erst in Betracht, wenn die Wehrpflichtersatzabgabe bereits definitiv und rechtskräftig veranlagt wurde, während auf zuvor gestellte Erlassgesuche nicht einzutreten ist (analog Art.”
“Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. 3.1.2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 3.1.3 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.”
Die Mindestabgabe von Fr. 400 zielt primär auf Studierende und Berufsanfänger, nicht auf mittellose Sozialhilfeempfänger.
“3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt. Als Teil der Fürsorgeleistungen gehört die Integrationszulage (IZU) zu den unpfändbaren Vermögenswerten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG. Die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten steht deren Beizug zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes zwar nicht zwingend entgegen. Gleichwohl erscheint es problematisch, wenn Integrationsleistungen der Sozialhilfe zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes beigezogen werden müssen, da diese hierdurch zweckentfremdet werden und nicht mehr zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistungen nach § 3b SHG zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum ebenfalls unpfändbaren Pekulium von Strafgefangenen ist eine solche Zweckentfremdung nicht sinnvoll und kontraproduktiv (vgl. zur Berücksichtigung des ebenfalls unpfändbaren aber gerade auch der Schuldentilgung dienenden Pekuliums bei Erlassgesuchen VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.4). 3.2.3 Die in Art. 13 WPEG vorgesehene Mindestabgabe von Fr. 400.- erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Steuerkraft der Pflichtigen, was insbesondere dort problematisch erscheint, wo der Ersatzabgabepflichtige weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Gemäss den einschlägigen Gesetzesmaterialien sollen mit der Mindestabgabe insbesondere Fehlanreize bei Studenten eliminiert werden, welche hierdurch wieder vermehrt zur Leistung des Dienstes motiviert werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zudem entnehmen, dass eine markante Erhöhung der Mindestabgabe aufgrund der diesfalls zu erwartenden Inkassokosten wenig sinnvoll erscheine (Botschaft zur Änderung der WPEG vom 27. Februar 2008, BBl 2008, 2719 f., 2730). Mit Blick auf diese Intentionen des Gesetzgebers lässt sich schliessen, dass mit der Mindestabgabe von Fr. 400.- nicht primär mittelose Sozialhilfeempfänger anvisiert werden, sondern dass hauptsächlich Personen in Ausbildung oder am Anfang ihres Berufslebens davon abgehalten werden sollten, sich dem Wehrdienst zu entziehen.”
Bei Vorliegen einer erlassbegründenden Notlage kann die Ersatzabgabe auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen werden; dies ist insbesondere möglich, wenn durch die Abgabe das Existenzminimum betreibungsrechtlich unterschritten würde.
“Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. 3.1.2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 3.1.3 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.”
“Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt drei Franken je hundert Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 2.2 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse Einschränkungen der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird.”
Die Ersatzabgabe bemisst sich jährlich am taxpflichtigen Einkommen der Ersatzpflichtigen; es besteht eine gesetzliche Mindestabgabe von 400 Franken, die in der Praxis oft entscheidend bzw. eine höhere relative Belastung bei tiefem Einkommen darstellt.
“59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs. 1 WPEG).”
Die Nichtrekrutierung kann praktisch zu bis zu elf Jahren Ersatzabgabepflicht führen, was die wirtschaftliche Belastung deutlich erhöht.
“4 In merito al bilanciamento degli interessi, il ricorrente sostiene che il non reclutamento influenzerebbe il suo futuro professionale, visto che egli non escluderebbe di intraprendere una carriera nei ranghi delle forze armate svizzere. Se predetto desiderio è encomiabile, il ricorrente non invoca neanche di volere diventare militare professionale. Peraltro, non dimostra ancora in che misura una sua carriera professionale - nella vita civile - verrebbe pregiudicata dalla presente decisione. Inoltre, anche se ovviamente, il tiro al bersaglio è una passione per il ricorrente, come già espresso, la vita nell'esercito comprende tanti altri aspetti e tanti doveri per l'adempimento dei quali la passione per il tiro non è sufficiente. Anche se non viene sollevato nel ricorso, il ricorrente, a causa del non reclutamento, rischia di essere assoggettato al pagamento della tassa militare per 11 anni (cfr. art. 3 della Legge federale sulla tassa d'esenzione dall'obbligo militare [LTEO, RS 661]), corrispondente al 3% di reddito netto complessivo o almeno a 400 franchi (cfr. art. 13 LTEO). Bilanciando quanto appena esposto, il Tribunale ritiene che gli interessi privati del ricorrente, ivi compresi quelli di natura economica, sono di minore importanza rispetto agli interessi pubblici di cui sopra. Il provvedimento impugnato risulta dunque ragionevolmente esigibile, motivo per il quale il provvedimento è compatibile con il principio di proporzionalità. 7. In conclusione, l'autorità inferiore non è incorsa né in una violazione della legge né in un apprezzamento errato dei fatti giuridicamente rilevanti. Il provvedimento impugnato è anche conforme al principio di proporzionalità. La decisione impugnata è confermata e il ricorso è respinto. 8. In considerazione dell'esito della lite, giusta l'art. 63 cpv. 1 PA, le spese processuali vanno poste a carico del ricorrente soccombente (art. 1 segg. del Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale [TS-TAF; RS 173.320.2]). Nella fattispecie, esse sono stabilite in franchi 1'000 (art.”
Bei freiwilligem Einkommensverzicht kann der Erlass der Mindestabgabe besonders erwägenswert sein.
“3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt. Als Teil der Fürsorgeleistungen gehört die Integrationszulage (IZU) zu den unpfändbaren Vermögenswerten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG. Die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten steht deren Beizug zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes zwar nicht zwingend entgegen. Gleichwohl erscheint es problematisch, wenn Integrationsleistungen der Sozialhilfe zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes beigezogen werden müssen, da diese hierdurch zweckentfremdet werden und nicht mehr zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistungen nach § 3b SHG zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum ebenfalls unpfändbaren Pekulium von Strafgefangenen ist eine solche Zweckentfremdung nicht sinnvoll und kontraproduktiv (vgl. zur Berücksichtigung des ebenfalls unpfändbaren aber gerade auch der Schuldentilgung dienenden Pekuliums bei Erlassgesuchen VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.4). 3.2.3 Die in Art. 13 WPEG vorgesehene Mindestabgabe von Fr. 400.- erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Steuerkraft der Pflichtigen, was insbesondere dort problematisch erscheint, wo der Ersatzabgabepflichtige weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Gemäss den einschlägigen Gesetzesmaterialien sollen mit der Mindestabgabe insbesondere Fehlanreize bei Studenten eliminiert werden, welche hierdurch wieder vermehrt zur Leistung des Dienstes motiviert werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zudem entnehmen, dass eine markante Erhöhung der Mindestabgabe aufgrund der diesfalls zu erwartenden Inkassokosten wenig sinnvoll erscheine (Botschaft zur Änderung der WPEG vom 27. Februar 2008, BBl 2008, 2719 f., 2730). Mit Blick auf diese Intentionen des Gesetzgebers lässt sich schliessen, dass mit der Mindestabgabe von Fr. 400.- nicht primär mittelose Sozialhilfeempfänger anvisiert werden, sondern dass hauptsächlich Personen in Ausbildung oder am Anfang ihres Berufslebens davon abgehalten werden sollten, sich dem Wehrdienst zu entziehen.”
Fehlen konkrete Nachweise zu späterem Rekrutierungsbedarf, ist die Quotitätskritik der Steuerpraxis nicht durchsetzbar.
“En instance fédérale, le recourant se limite à alléguer qu'il n'a jamais été convoqué au recrutement ou encore qu'il n'y avait aucune possibilité d'effectuer tout "recrutement ultérieur" car même s'il avait présenté une demande pour en effectuer un, celle-ci aurait été rejetée parce qu'un tel recrutement supposait un besoin avéré de l'armée qui n'existait pas. Or et ainsi que l'a retenu la juridiction cantonale de manière conforme à la jurisprudence fédérale récente, ce qui est déterminant en l'occurrence, ce sont bien les démarches concrètes et individuelles du recourant quant à un recrutement ultérieur (cf. également arrêt 9C_707/2022 du 25 janvier 2024 consid. 5.2 et les références). À cet égard, la cour cantonale a constaté que le recourant n'avait entrepris aucune démarche visant à effectuer un "recrutement ultérieur" - ce que celui-ci ne conteste du reste pas -, de sorte qu'elle a retenu à bon droit qu'il ne pouvait pas se prévaloir d'une violation fondée sur les art. 8 Cst., 8 et 14 CEDH, et ce contrairement à ce qu'il prétend. Il ne saurait davantage être suivi lorsque, en se fondant sur les mêmes dispositions constitutionnelle et conventionnelles, il affirme que son assujettissement serait discriminatoire en raison du calcul proportionnel de la taxe par rapport à son revenu (cf. art. 13 LTEO), qu'il serait "notable qu'une personne dispose très fréquemment d'un revenu supérieur à plus de 32 ans [soit son âge en 2019] qu'à 20 ans (soit la première année possible d'assujettissement à la TEO) " et qu'il paierait dès lors l'équivalent de 43 fois le montant de la taxe minimal fixé à 400 fr. (cf. art. 13 al. 1 LTO). En effet, en l'absence de toute demande tendant à effectuer un "recrutement ultérieur", le recourant ne peut pas se prévaloir avec succès d'une violation du principe de non-discrimination comme l'a déjà reconnu le Tribunal fédéral (arrêt 9C_648/2022 du 9 janvier 2024 consid. 8.2, destiné à la publication), même sous l'angle de la "quotité de la taxe". Enfin, le recourant ne démontre pas en quoi les art. 17 et 26 du Pacte ONU II auxquels il se réfère lui offriraient une protection plus étendue que les dispositions constitutionnelle et conventionnelles invoquées. Le grief y relatif doit donc également être écarté.”
Bei mittellosen Sozialhilfeempfängern bzw. Sozialhilfebezogenem Einkommensverzicht ist ein Erlass der Mindestabgabe nach Art. 13 WPEG aus Ermessensgründen bzw. als praktikable Lösung erwägenswert, sofern kein schuldhafter Verzicht oder schuldhafter Leistungsbezug vorliegt.
“3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt. Als Teil der Fürsorgeleistungen gehört die Integrationszulage (IZU) zu den unpfändbaren Vermögenswerten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG. Die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten steht deren Beizug zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes zwar nicht zwingend entgegen. Gleichwohl erscheint es problematisch, wenn Integrationsleistungen der Sozialhilfe zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes beigezogen werden müssen, da diese hierdurch zweckentfremdet werden und nicht mehr zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistungen nach § 3b SHG zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum ebenfalls unpfändbaren Pekulium von Strafgefangenen ist eine solche Zweckentfremdung nicht sinnvoll und kontraproduktiv (vgl. zur Berücksichtigung des ebenfalls unpfändbaren aber gerade auch der Schuldentilgung dienenden Pekuliums bei Erlassgesuchen VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.4). 3.2.3 Die in Art. 13 WPEG vorgesehene Mindestabgabe von Fr. 400.- erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Steuerkraft der Pflichtigen, was insbesondere dort problematisch erscheint, wo der Ersatzabgabepflichtige weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Gemäss den einschlägigen Gesetzesmaterialien sollen mit der Mindestabgabe insbesondere Fehlanreize bei Studenten eliminiert werden, welche hierdurch wieder vermehrt zur Leistung des Dienstes motiviert werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zudem entnehmen, dass eine markante Erhöhung der Mindestabgabe aufgrund der diesfalls zu erwartenden Inkassokosten wenig sinnvoll erscheine (Botschaft zur Änderung der WPEG vom 27. Februar 2008, BBl 2008, 2719 f., 2730). Mit Blick auf diese Intentionen des Gesetzgebers lässt sich schliessen, dass mit der Mindestabgabe von Fr. 400.- nicht primär mittelose Sozialhilfeempfänger anvisiert werden, sondern dass hauptsächlich Personen in Ausbildung oder am Anfang ihres Berufslebens davon abgehalten werden sollten, sich dem Wehrdienst zu entziehen.”
Die Ersatzabgabe wird pro im Zivilschutz bzw. Militär geleisteten Diensttag um 4% reduziert (bis 31.12.2020).
“Le calcul de la TEO est régi par les art. 13 à 21 LTEO. Selon l'art. 13 al. 1 LTEO, la taxe s’élève à 3 francs par 100 francs du revenu soumis à la taxe, mais à 400 francs au moins. Intitulé "Prise en compte des services accomplis dans la protection civile", l'art. 5a OTEO disposait ce qui suit dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2020, encore applicable en l'espèce: "Pour les hommes servant dans la protection civile, la taxe d’exemption calculée selon la loi est réduite de 4 % pour chaque jour accompli dans l’année d’assujettissement et pris en compte selon l’art. 24 de la loi fédérale du 4 octobre 2002 sur la protection de la population et sur la protection civile." L'art. 24 de la loi fédérale du 4 octobre 2002 sur la protection de la population et sur la protection civile (RO 2003 4187 et les modifications ultérieures; en vigueur jusqu'au 31 décembre 2020), encore applicable en l'espèce, avait la teneur suivante: " La totalité des services d’instruction et des interventions donnant droit à une solde et à une allocation pour perte de gain, qui sont effectués par les personnes servant dans la protection civile, est prise en compte dans le calcul du montant de la taxe d’exemption au sens de la loi fédérale du 12 juin 1959 sur la taxe d’exemption de l’obligation de servir.”
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