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Art. 15

661WPEGFederal Act01.01.1960Originalquelle
  1. Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte der anrechenbaren Diensttage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.1
  2. Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269;BBl 2017 6191).

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