Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen:
natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter u. dgl.): über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Leistungen;
juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.