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Art. 32b

661WPEGFederal Act01.01.1960Originalquelle
  1. Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.
  2. Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet.

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