Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
Die Ersatzabgaben werden rückerstattet:
auf Antrag des Wehrpflichtigen; oder
von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhält.
Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen.
Die Verfügung über die Rückerstattung der Ersatzabgaben kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden.
Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden.
Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.
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