(Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 Bst. b AlkG)
- DasBAZGerteilt eine Verwendungsbewilligung, wenn:
- es sich um eine Verwendung gewerblicher Natur nach Artikel 32 Absatz 1 AlkG oder zu Forschungszwecken handelt;
- die Verwendung:
1. der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse dient, oder
2. in Prozessen erfolgt, die nicht Trink- oder Konsumzwecken dienen;
c. die erforderlichen Sicherheiten geleistet sind; und
d. die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
- Die Verwendungsbewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest.
- Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
- Sie ist nicht übertragbar.