680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beimBAZGdie Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird.
Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
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