680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen.
Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.
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