680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung kann nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei der steuerpflichtigen Verwendung von Ethanol geltend machen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Verluste fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.
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