(Art. 32 Abs. 2 AlkG) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung muss Änderungen in der gewerblichen Tätigkeit, die Auswirkungen auf die Verwendungsbewilligung haben, namentlich Änderungen der Produktionsprozesse, der Bauten oder der Anlagen, vorgängig melden.
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