680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können.
Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden:
Spirituosen: zwischen Steuerlagern;
nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung.
Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig.
Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist.
Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt.
Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.