680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 31 Abs. 2 AlkG)
Ethanol und Spirituosen sind zu denaturieren, wenn:
sie nicht zu Trink- und Konsumzwecken verwendet werden;
sie zu mehr als 1,2 Volumenprozenten in einem Produkt enthalten sind; und
dieses Produkt für den Endkonsum bestimmt ist.
Von der Pflicht zur Denaturierung ausgenommen sind Ethanol, Spirituosen und ethanol- oder spirituosenhaltige Erzeugnisse, die:
für Lebens- oder Arzneimitteln bestimmt sind; oder
im Rahmen der Herstellung, der Verarbeitung oder der Verwendung mit Lebens- oder Arzneimitteln oder mit medizinaltechnischen Erzeugnissen in direkten Kontakt kommen können.
DasBAZGkann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Denaturierungspflicht bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz denaturierten Ethanols nicht möglich ist.
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