680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 31 AlkG)
Ethanol und Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein vomBAZGzugelassenes Denaturierungsmittel in der von ihm festgelegten Konzentration enthalten ist.
Erzeugnisse oder alkoholhaltige Lösungen gelten als denaturiert, wenn sie bei der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse in einer Weise verändert werden, dass sie für den Menschen nicht mehr geniessbar sind.
Jegliche Vorkehren, welche die Wirksamkeit der Denaturierstoffe vermindern sollen, sind untersagt.
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