(Art. 69 Abs. 5 AlkG) Der Untergang einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist dem BAZG unverzüglich zu melden. Das BAZG kann eine abweichende Regelung dieser Meldung vorsehen, sofern aufgrund anderweitiger Bestimmungen eine Dokumentationspflicht im Fall des Untergangs besteht.
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