(Art. 69 Abs. 3 und 4 AlkG)
- DasBAZGkann steuerpflichtigen Personen, die ausser Stande sind, den von ihnen zu leistenden Betrag rechtzeitig zu bezahlen, auf Gesuch hin Stundung gewähren.
- Lassen die Verhältnisse der steuerpflichtigen Person die Eintreibung des zu leistenden Betrages als grosse Härte erscheinen, so kann auf Gesuch hin ein teilweiser oder vollständiger Erlass gewährt werden. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen die finanziellen Verhältnisse (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Schuldverpflichtungen) hervorgehen.
- An die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses können besondere Bedingungen, wie eine Sicherheitsleistung oder der befristete Verzicht auf die Erzeugung gebrannter Wasser, geknüpft werden. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, so können die gewährten Erleichterungen als hinfällig erklärt werden.