(Art. 23 Abs. 3 und 42a AlkG)
- Der Gross- und der Kleinhandel mit gebrannten Wassern unterstehen der Aufsicht desBAZG, soweit dies zur Sicherung und zur Überwachung des Zoll- und des Steuerbezugs sowie der Durchführung der sonstigen Bestimmungen des AlkG und dieser Verordnung notwendig ist.
- Zu diesem Zweck haben die Gross- und die Kleinhändler und -händlerinnen von gebrannten Wassern demBAZGalle verlangten Auskünfte zu erteilen und Geschäftspapiere vorzulegen. DasBAZGist befugt, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten von Gross- und Kleinhändlern und -händlerinnen durch ihre Organe jederzeit und ohne Voranmeldung kontrollieren zu lassen.