680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 42a AlkG)
Die Geschäftsbücher und die Belege müssen es demBAZGerlauben:
die Ein- und die Ausgänge gebrannter Wasser nach Spirituosenart, Lieferanten, Lieferantinnen, Abnehmer und Abnehmerinnen zu kontrollieren; und
die Vorräte nach Spirituosenart jederzeit zu überprüfen.
Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln, müssen es ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu kontrollieren.
Die Bestimmungen des Zollrechts zur Aufzeichnungspflicht gelten sinngemäss.
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