680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 39 und 41a AlkG)
Den Handelsvorschriften nicht unterstellt ist der Handel mit:
gebrannten Wassern, deren Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozente nicht übersteigt;
Esswaren, deren Alkoholgehalt 6 Gewichtsprozente nicht übersteigt.
Unternehmen, die Lebensmittel nach Abs. 1 herstellen, unterstehen den Kontrollvorschriften nach Artikel 42a AlkG.
Wer gebrannte Wasser ausschliesslich aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs herstellt oder herstellen lässt und weder gebrannte Wasser ausschenkt noch mit zugekauften gebrannten Wassern handelt, braucht keine Bewilligung:
für Verkäufe an Inhaber und Inhaberinnen einer Handelsbewilligung;
für andere Verkäufe, wenn jährlich nicht mehr als 400 l gebrannte Wasser umgesetzt werden.
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