Die Bewilligungsbehörde kann eine Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk kann übertragen werden, wenn zudem der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat.
Für die Übertragung der Rahmenbewilligung ist der Bundesrat zuständig. Er holt vorher die Stellungnahme des Standortkantons ein.
Mit der Rahmenbewilligung werden auch die Bau- und die Betriebsbewilligung übertragen. Die Bau- und die Betriebsbewilligung können nicht allein übertragen werden.
Im Verfahren für die Übertragung der Rahmenbewilligung haben nur der Gesuchsteller und der bisherige Bewilligungsinhaber Parteistellung. Es finden die Bestimmungen des VwVG1Anwendung.
Die Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen sind nicht übertragbar.