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Kommentare: Art. 67 | Omnilex
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Art. 67
732.1
KEG
Federal Act
01.01.2005
Originalquelle
Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG
1
Anwendung.
Footnotes
SR
172.021
↩
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